Erfolgreiches Verhandeln der Herz-LAG Bayern - die Vergütungssätze steigen ab 1.4.2025
- Kurswesen: 08158 - 90 33 74 | mail@herzgruppen-lag-bayern.de
- Verwaltung: 08158 - 90 33 73 | mail@herzgruppen-lag-bayern.de
Aktuelle Meldungen
Expertin Dr. Christa Bongarth in der neuen Podcast-Folge aus der Reihe "´MENO AN MICH. Frauen mitten im Leben"
In einer informativen Podcast-Folge aus der Reihe "´MENO AN MICH. Frauen mitten im Leben" der "Brigitte"-Redaktion spricht Frau Dr. Christa Bongarth, Chefärztin Kardiologie der Rehaklinik Höhenried und 1. Vorsitzende der Herz-LAG Bayern, im Zusammenhang mit Bluthochdruck über neueste Erkenntnisse, aktuelle Fakten und moderne Behandlungsstrategien.
Hier geht´s zum Podcast.
Neue Regelung durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz seit 1.1.2025
Durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz wurde in § 147 AO die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege zum 1. 1.2025 von zehn auf acht Jahre reduziert. In besonderen Fällen, z.B. bei Unfällen oder Todesfällen im Zusammenhang mit der Herzgruppe bzw. dem Rehabilitationssport, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg erstellt wurde.
Für Herzgruppen bzw. andere Rehabilitationssportgruppen bedeutet dies folgendes:
Dokumente, die für die Abrechnung der Herzgruppe bzw. des Rehabilitationssports relevant sind, müssen für einen Zeitraum von acht Jahren aufbewahrt werden. Es wird empfohlen, auch die Originalunterlagen, die zur Abrechnung beim Rehabilitationsträger eingereicht werden, gemeinsam mit den übrigen Abrechnungsunterlagen für diesen Zeitraum zu archivieren.
Eine digitale Archivierung ist zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die digital gespeicherten Dokumente bei Bedarf jederzeit verfügbar, lesbar und inhaltlich sowie bildlich identisch mit dem Original sind.
Die geltenden Datenschutzbestimmungen sind zu beachten.
Grundsätzlich gilt der Text aus dem o.g. §147 AO.
Freistaat Bayern verlängert bis 31.12.2026
Der Freistaat Bayern fördert aktuell die Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) zur Laienreanimation. Die zugehörige Förderrichtlinie mit allen Informationen und Hinweisen zur Antragstellung finden Sie HIER. Sie gilt bis 31.12.2026.
Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände, mit Sitz in den zur Teilnahme an dieser Förderrichtlinie bereiten Gesundheitsregionenplus
Die Vergütungssätze steigen ab 1.1.2025 bei der DRV BUND und den bayerischen DRV-Regionalträgern